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Seelsorgeraum Mariazell
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Kontakt
+43 (3882) 2595-0
mariazell@graz-seckau.at
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Inhalt:

Eckpunkte der diözesanen Friedhofsordnung für die Pfarrfriedhöfe im Seelsorgeraum Mariazell

Zusammenfassung:

Pfarrfriedhöfe: Mariazell, Wegscheid, Weichselboden, Mitterbach, Josefsberg

Friedhof Gußwerk: Die Zuständigkeit für den Friedhof liegt bei der Stadtgemeinde Mariazell

Der Friedhof ist ein wichtiger Ort des ehrenden Gedenkens. Eine gute Friedhofsordnung soll diesem Anliegen dienen. Das neue Leichenbestattungsgesetz 2010 sowie Entwicklungen im Bereich der Friedhofsverwaltung sowie das vermehrte Auftauchen von Rechtsfragen und Streitigkeiten verlangen dringend eine Anpassung der bestehenden Friedhofsordnung. Jeder erhält auf Wunsch eine Friedhofsordnung ausgehändigt, außerdem ist sie auch im Schaukasten am Eingang des Friedhofes einsehbar und liegt in der Friedhofskanzlei auf.

 

Der Grabberechtigte:

Diese Person (Einzelperson oder juristische Person) ist ausschließlicher Vertragspartner für die Friedhofsverwaltung. Ihm kommen alle Rechte und Pflichten laut Friedhofsverwaltung zu. In diesem Sinne ist er verfügungsberechtigt, hat die Gebühren zu entrichten und bei schriftlich erklärtem Verzicht – so es keinen Nachfolger im Grabrecht gibt – das Grab auf seine Kosten abzuräumen. Er ist auch für die Pflege des Grabes verantwortlich. Er sichert damit den Erhalt des Grabes für die Familie.

Die ordnungsgemäße Information über den nahenden Termin des Ablaufes des Grabrechtes erfordert eine aktuelle Adresse des Grabeigentümers. Daher sind Adressänderung der Friedhofkanzlei mitzuteilen.

Verzicht auf Grabrecht – Auflösung des Grabes:

Der Verzicht muss schriftlich in der Kanzlei der Friedhofsverwaltung erfolgen.

Ruhezeit – Wiedererwerb:

Die Ruhezeit nach einem Begräbnis oder einer Urnenbeisetzung beträgt 15 Jahre. Nach der Ruhezeit kann das Grab wieder für einen vereinbarten Zeitraum neu erworben werden.

Aufstellen von Denkmälern (Grabsteine, Grabkreuze) und Haftung:

Diese bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ziel ist es, dass durch die Grabgestaltung das Gesamtbild der Friedhofsanlage erhalten bleibt. Liegt eine Genehmigung nicht vor, kann die Abräumung auf Kosten des Grabberechtigten zwingend vorgeschrieben werden. Jeder Grabberechtigte ist verpflichtet, die Standfestigkeit seines Denkmals regelmäßig zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen!

Gebühren:

Die Gebühren sind zweckgebunden für den Friedhof bestimmt. Sie müssen den laufenden Aufwand decken sowie die notwendigen Rücklagen für zukünftige Investitionen (Erhaltung Zäune, Wege, Gebäude etc. sichern). Die Gebühren setzen sich aus Grabgebühr (vergleichbar Miete) und der Friedhofsbenützungsgebühr (vergleichbar Betriebskosten) zusammen.

Die Grabgebühr ist für alle kirchlichen Friedhöfe der Steiermark einheitlich geregelt und wird entweder auf mindestens 5 oder 10 Jahre im Vorhinein verrechnet.

Die Benützungsgebühr zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes (Müllentsorgung, Wegedienst etc.) wird nach den konkreten Kosten berechnet.

Eine Bitte: Beachten Sie stets die Hinweise zur Mülltrennung (Biomüll und Restmüll). Sonderentsorgungen müssen als Mehrkosten der jeweiligen Friedhofsverwaltung verrechnet werden!

 

Weitere Auskünfte erhalten Sie in der Friedhofsverwaltung Mariazell, Benedictusplatz 1, 8630 Mariazell,

Telefon: +43(0)3882/2595-300. Ihr Ansprechpartner ist: Pfarrsekretär Wolfgang Ostermann.


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Pfarrer GR P. Mag. Christoph Pecolt OSB

Telefon: +43 3882 2595

Mobil: +43 676 5679 086

E-Mail: christoph.pecolt@graz-seckau.at

 

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